147 StPO bestand. Allerdings ist daran zu erinnern, dass auch ihm das Recht zukommt, mindestens einmal im gesamten Verfahren Belastungszeugen zu konfrontieren. Die Aussagen des Zeugen J.________ vom 7. Februar 2018 sind gegen den Beschuldigten 2 mangels Konfrontation nach wie nicht verwertbar, blieb J.________ doch trotz Vorladung als Zeuge der erstund oberinstanzlichen Verhandlung fern. Was die Aussagen von AF.________ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser vor oberer Instanz erneut einvernommen wurde (pag. 21 041 ff.). Die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bedingt, dass durch den Belastungszeugen substanzielle Angaben gemacht werden.