Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, erfolgten die staatsanwaltlichen Einvernahmen der Zeugen AF.________ und J.________ vom 13. November 2015 bzw. 7. Februar 2018 in der Anwesenheit der ehemaligen Verteidigerin resp. des aktuellen Verteidigers des Beschuldigten 1, allerdings vor Ausdehnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 (pag. 18 852, S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten 1 wurde auch betreffend diesen Zeugen Teilnahme- und Konfrontationsrechte gewährt. Der Beschuldigte 2 hingegen wurde erst am 16. März 2018 zur Verfahrenspartei, weshalb an früheren Beweiserhebungen kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO bestand.