22 liche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, gehe es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (E. 1.6.7.3 des genannten Urteils). Zusammengefasst hielt das Bundesgericht fest, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art.