01 002 001). Als Mitbeschuldigter hatte der Beschuldigte 1 Kenntnis von den Terminen der staatsanwaltlichen Einvernahmen von AM.________ und AN.________ (vgl. pag. P05 002 032 resp. pag. P05 003 015), wobei er diesen freiwillig nicht beiwohnte. Dass der Beschuldigte aus zwingenden Gründen an einer Teilnahme verhindert gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch vom Beschuldigten 1 dargetan. Die Aussagen von AM.________ und AN.________ sind somit verwertbar.