147 Abs. 4 StPO). Zum Sachverhaltskomplex «AH.________(Auto)» ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die W.________(AG) wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs, durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. August 2015 mit dem gegen den Beschuldigten 1, AM.________, AN.________ und AO.________ im Zusammenhang mit dem AH.________(Auto) geführten Verfahren wegen Veruntreuung (W 2014 58-61) vereinigt und unter der Verfahrensnummer W 2014 38 weitergeführt wurde (pag. 01 002 001).