Sie verwies dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 (E. 1.6.7.3 f.). Dem Zeugen AF.________ seien anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme viele seiner Antworten aus der unverwertbaren Einvernahme vom 13. November 2015 (pag. P05 200 001 f.) vorgehalten worden. Dieses Vorgehen wolle das Bundesgericht unterbinden. Für den Beschuldigten 2 komme es aber so oder anders nicht darauf an (pag. 21 074). Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO).