9. Verwertbarkeit der Zeugenaussagen Im Rahmen der Berufungsverhandlung argumentierte die Verteidigung des Beschuldigten 1 bezugnehmend auf den Themenkomplex «AH.________(Auto)», die Einvernahme des Zeugen AN.________ sei unverwertbar. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Verteidigung des Beschuldigten auf die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 2 (pag. 21 075). Diese beanstandete ihrerseits die Verwertbarkeit der Zeugenaussagen von AF.________ und J.________ (Sachverhaltskomplex «W.________(AG)») gegen den Beschuldigten 2. Sie verwies dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 (E. 1.6.7.3 f.).