Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Längere Stillstände können indes zumindest im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr konstatiert werden. Dass es nach dem erstinstanzlichen Urteil erneut rund eineinhalb Jahre dauerte, bis das Berufungsurteil des Obergerichts gefällt werden konnte, kann im Wesentlichen auf die Umstände mit den Wohnsitzen der beiden Beschuldigten im Ausland aber auch der längeren Verhandlungsdauer und damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Terminfindung zurückgeführt werden. Auf die