der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) beigepflichtet werden. Die Verfahrensdauer war mit mehr als mittlerweile 12 Jahren seit der ersten Anzeige gegen den Beschuldigten 1 im April 2012 bzw. über 8 Jahren seit dessen Auslieferung aus Spanien im Januar 2016 bis zum vorliegenden Urteil in der Sache zu lang. Die vielen Handwechsel auf Seiten der Staatsanwaltschaft einerseits, der Wohnsitz beider Beschuldigter im Ausland andererseits, aber auch mehrere Stillstandsperioden sind ursächlich hierfür. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.