Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Auch betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 19 796 ff.; S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) beigepflichtet werden.