20 sammenwirken der beiden Beschuldigten von Anfang an auf die Begehung einer Veruntreuung gerichtet war. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass eine Verteidigung unter diesen Gegebenheiten zwar nicht verunmöglicht, aber immerhin erschwert wird. Allerdings kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass in materieller Hinsicht nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte 2 über die Finanzflüsse der W.________(AG) informiert war und er vom Vorwurf freizusprechen ist (E. 17 hiernach).