Im nächsten Absatz wird sodann das Wissen um die Bereicherungsabsicht umschrieben. Welche konkreten Beiträge des Beschuldigten 2 hierbei genau gemeint sind, lässt sich nicht zweifelsfrei ermitteln, da die Vorwürfe gegen allgemein und offen gehalten wurden. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, besteht sodann mit Blick auf den angeklagten Zeitpunkt eine Unsicherheit, zumal auch nicht davon auszugehen ist, dass das Zu-