Sie hält fest, der Beschuldigte habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass die «Baugelder weg waren und die W.________(AG) die GU-Verträge unmöglich wird erfüllen können.» Doch auch das ist für sich alleine nicht strafbar, umschreibt diese Formulierung einzig das Wissen um die schwierigen Verhältnisse der Gesellschaft. Im 6. Absatz der Anklageschrift ist sodann die Rede davon, dass der Beschuldigte 2 habe erkennen können bzw. in Kauf genommen habe, dass seine Beiträge die Veruntreuungshandlungen des Beschuldigten 1 förderten. Im nächsten Absatz wird sodann das Wissen um die Bereicherungsabsicht umschrieben.