der Gehilfenschaft zu den angeklagten Veruntreuungen des Beschuldigten 1 vorzuwerfen. Auch den Vorwurf von Druckversuchen relativierte die Vorinstanz erheblich (pag. 18 896, S. 120 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass bis und mit dem vierten Absatz dem Beschuldigten 2 nichts vorgeworfen wird, was strafbar sein könnte. Ab dem 5. Absatz wird die Anklage etwas konkreter. Sie hält fest, der Beschuldigte habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass die «Baugelder weg waren und die W.________(AG) die GU-Verträge unmöglich wird erfüllen können.»