Vielmehr habe seine zunehmend schlechter werdende Erreichbarkeit die Bauherren misstrauisch gemacht. In Absatz 4 der Anklageschrift werde dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, er habe zum Beschuldigten 1 gehalten, als die Bautätigkeit der W.________(AG) wegen ausbleibender Bezahlung der Subunternehmer ins Stocken geraten sei. Dem Beschuldigten 2 werde aber nicht der Vorwurf gemacht, daran beteiligt gewesen zu sein, dass die Zahlungen an die Subunternehmer ins Stocken geraten seien. Eine entsprechende Anklage wäre aber Voraussetzung, um C.________ der Gehilfenschaft zu den angeklagten Veruntreuungen des Beschuldigten 1 vorzuwerfen.