Weiter sei nichts Unrechtmässiges daran zu erkennen, dass der Beschuldigte 2 die Bauherren betreut, Kostenvoranschläge erstellt, mit Subunternehmern verhandelt und ihre Rechnungen kontrolliert habe. Auch sei im Verbleiben in Spanien und der ungenügenden Betreuung der Baustellen in der Schweiz keine Gehilfenschaftshandlung zu durch den Beschuldigten 1 begangene Veruntreuungen zu erkennen. Vielmehr habe seine zunehmend schlechter werdende Erreichbarkeit die Bauherren misstrauisch gemacht.