Dieser Vorwurf werde dem Beschuldigten 1 jedoch – zu Recht – nicht gemacht, und dafür gebe es denn auch nicht einmal den Ansatz eines Beweises. Im Gegenteil, aufgrund der Akten sei deutlich ersichtlich, dass die Beschuldigten 1 und 2hätten bauen wollen und auch bauten (das EFH E.________ etwa sei im April 2014 bezugsbereit gewesen, das EFH G.________ am 20. Januar 2024), dass sie aber die Finanzen irgendwann nicht mehr im Griff gehabt und in Spanien ihr Glück versucht hätten. Weiter sei nichts Unrechtmässiges daran zu erkennen, dass der Beschuldigte 2 die Bauherren betreut, Kostenvoranschläge erstellt, mit Subunternehmern verhandelt und ihre Rechnungen kontrolliert habe.