Dass der Beschuldigte 2 gewollt habe, dass die Bauherren die Verträge abschliessen und damit der W.________(AG) (und etwa nicht dem Beschuldigten 1 privat) Geld zum Bauen anvertrauen, sei nichts als logisch. Darin eine unrechtmässige Handlung sehen zu wollen, ginge deutlich zu weit und würde nur dann allenfalls funktionieren, wenn dem Beschuldigten 1 nachgewiesen werden könnte, er habe von Anfang an nur GU-Verträge abgeschlossen, um sich die Gelder der Bauherren «unter den Nagel zu reissen». Dieser Vorwurf werde dem Beschuldigten 1 jedoch – zu Recht – nicht gemacht, und dafür gebe es denn auch nicht einmal den Ansatz eines Beweises.