Weiter falle auf, dass die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten 2 eine Deliktszeit ab Oktober 2012 angeklagt habe, wohingegen der früheste Zeitpunkt beim Beschuldigten 1 der 4. Januar 2013 sein solle. Wenngleich Gehilfenschaft vor der eigentlichen Tatbegehung grundsätzlich möglich sei, erschliesse sich vorliegend nicht, wie der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 bei etwas unterstützt haben solle, dass dieser im Oktober 2012 noch gar nicht konkret geplant haben konnte (die GU-Verträge EFH E.________ und EFH G.________ seien erst Ende Dezember 2012 unterzeichnet worden). Weiter habe der Beschul-