Die Vorinstanz legte zusammengefasst dar, dass nicht ansatzweise geschildert sei, was der Beschuldigte 2 mit der «Umbuchung» der CHF 30'000.00 vom Projekt EFH E.________ auf das Projekt EFH G.________ zu tun gehabt haben könnte. Weiter falle auf, dass die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten 2 eine Deliktszeit ab Oktober 2012 angeklagt habe, wohingegen der früheste Zeitpunkt beim Beschuldigten 1 der 4. Januar 2013 sein solle.