Im nächsten Absatz wird sodann das Wissen des Beschuldigten 2 um die Bereicherungsabsicht umschrieben. Die Vorinstanz hat sich mit der Anklage gegen den Beschuldigten 2 eingehend auseinandergesetzt und erwog, es erscheine fraglich, ob diese vor dem Akkusationsprinzip standhalte. Sie liess jedoch die Frage angesichts des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten 2 im Ergebnis offen (pag. 18 893, S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz legte zusammengefasst dar, dass nicht ansatzweise geschildert sei, was der Beschuldigte 2 mit der «Umbuchung» der CHF 30'000.00 vom Projekt EFH E.______