In den Fällen, wo konkrete Zuordnungen möglich waren, wurde es in der Anklageschrift auch entsprechend dargelegt. Dem Beschuldigten muss klar gewesen sei, was ihm vorgeworfen wird. Das Argument, er habe seine Verteidigungsrechte vorliegend nicht vollumfänglich wahrnehmen können, ist nach dem Gesagten nicht zu hören. Auch die Kammer gelangt folglich zur Auffassung, dass der Anklagegrundsatz betreffend den Beschuldigten 1 vorliegend nicht verletzt ist.