Zudem ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie festhält, es sei nicht erforderlich, dass die Anklage auch ausführe (pag. 18 726), in welchem Umfang die Gelder zu welchem Zweck unrechtmässig verwendet worden seien. Denn alles, was nicht für den Bau verwendet worden sei, sei zweckwidrig verwendet und stelle deshalb eine Veruntreuung dar. Dies umso mehr, wenn offenkundig keine Buchhaltung vorliegt und unter anderem auch Zahlungen von Konten erfolgten, welche nicht einem einzelnen Bauherren zuzurechnen sind. In den Fällen, wo konkrete Zuordnungen möglich waren, wurde es in der Anklageschrift auch entsprechend dargelegt.