Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung auf Sachverhaltsumstände stützen sollen, die in der Anklageschrift keinen Ausdruck finden. Vielmehr ist festzuhalten, dass in Bezug auf die vorgeworfenen Veruntreuungen der Sachverhalt so umschrieben ist, dass daraus in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Tatbestandselemente der Vermögensveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB klar hervorgehen und der Beschuldigte ohne Weiteres erkennen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Zudem ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie festhält, es sei nicht erforderlich, dass die Anklage auch ausführe (pag.