die W.________(AG) für die Erstellung der beiden Bauprojekte eingesetzt wurden. In der Anklage wird ausgeführt, dass lediglich CHF 711'400.03 für die Erstellung der beiden Häuser eingesetzt worden seien, während der Beschuldigte die restlichen Vermögenswerte in der Höhe von CHF 535'894.97 entgegen der vertraglichen Verpflichtung und somit unrechtmässig für eigene Zwecke sowie zu Gunsten anderer Personen verwendet habe (pag. 16 002 014). Die Anklageschrift nennt somit auch einen konkreten Deliktsbetrag. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung auf Sachverhaltsumstände stützen sollen, die in der Anklageschrift keinen Ausdruck finden.