Die Anklageschrift weist in hinreichender Weise Orts- und Zeitangaben auf. Wie bereits die Vorinstanz konstatierte, fällt auf, dass in der Anklageschrift in der Folge ausführlich dargelegt wird, in welchem Umfang die von G.________ überwiesenen Werkpreiszahlungen von insgesamt CHF 1'247'295.00 durch den Beschuldigten 1 resp. die W.________(AG) für die Erstellung der beiden Bauprojekte eingesetzt wurden.