Das Gericht kommt insbesondere aus folgenden Überlegungen zum Schluss, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Vorgaben genügt und das Anklageprinzip nicht verletzt ist: In der Anklageschrift ist der Vorwurf der Veruntreuung der zweckgebundenen Baugelder hinreichend deutlich umschrieben. Jede abredewidrige Verwendung der Baugelder erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Veruntreuung, unabhängig davon, was mit den Geldern geschah, so dass eine Nennung des Verwendungszwecks nicht notwendig ist. Hinzu kommt, dass A.________ in den Einvernahmen ausführlich vorgehalten wurde, wovon die Staatsanwaltschaft ausgeht, wofür er die Gelder verwendet habe