Nur auf einer knappen halben Seite (S. 14) führte sie dagegen aus, was A.________ eigentlich konkret Unrechtmässiges getan haben soll, d.h. es fehlt eine detaillierte Umschreibung, wofür A.________ die Vermögenswerte G.________ abredewidrig verwendet haben soll. Die Verteidigung A.________ rügte anlässlich der Hauptverhandlung entsprechend die Anklageschrift als ungenügend und das Anklageprinzip in eklatanter Weise verletzend (pag. WSG 18 542 ff.). Das Gericht kommt insbesondere aus folgenden Überlegungen zum Schluss, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Vorgaben genügt und das Anklageprinzip nicht verletzt ist: