Sodann müsse die AKS so präzise sein, dass der Grundsatz ne bis in idem eingehalten werde könne. Das heisst, es müsse möglich sein, eine Handlung als abgeurteilt zu qualifizieren. Darin liege das Problem, wenn die AKS nicht spezifiziere, welche Zahlung an welchem Tag und an welchen Empfänger gemeint sei. Eine derart offene Umschreibung der Vorwürfe sei EMRK-widrig (pag. 21 071). Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 18 915, S. 141 der erstinstanzlichen Urteilbegründung): Das vorliegende Strafverfahren wurde durch die Anzeige von G.________ ausgelöst (pag. 04 001 001 ff.)