Die Vorinstanz habe das Pferd von hinten aufgezogen, d.h. jeweils den Sachverhalt erstellt und dann gesagt, dass man sich dagegen durchaus wehren könne, was nicht angehe. Die Anklageschrift müsse jede einzelne Zahlung nennen, welche abredewidrig erfolgt sei, ansonsten könne sich der Beschuldigte 1 nicht wehren. Die Anklageschrift entfalte Fixationswirkung. Weiter sei unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion massgebend, dass die angeklagte Person genau wisse, was ihr vorgeworfen werde, um mögliche Tatvorwürfe zu entkräften. Sodann müsse die AKS so präzise sein, dass der Grundsatz ne bis in idem eingehalten werde könne.