Die Verteidigung des Beschuldigten 1 rügte wie bereits vor der Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend das Bauprojekt G.________ (Ziff. 2.2. der Anklageschrift [AKS] vom 3. August 2021 [pag. 16 002 006 ff.]). Zusammengefasst wurde vorgebracht, wenn in der Anklageschrift die Umschreibung des Anklagevorwurfs derart ungenau sei, müsse eine Einstellung oder ein Freispruch erfolgen. Die Vorinstanz habe das Pferd von hinten aufgezogen, d.h. jeweils den Sachverhalt erstellt und dann gesagt, dass man sich dagegen durchaus wehren könne, was nicht angehe.