Sodann sei betreffend Aktenverweise auf nachfolgende Hinweise der Vorinstanz hingewiesen, welche auch bei der vorliegenden oberinstanzlichen Urteilsbegründung berücksichtigt und angewandt werden (pag. 18 780 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zu beachten ist schliesslich, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift die Akten aus dem Verfahren W 2014 59-61 gegen AM.________, AN.________ und AO.________ beizog, welche genau gleich paginiert sind wie die Hauptakten.