In Abweichung vom Aufbau der Vorinstanz prüft die Kammer dabei zunächst sämtliche Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1, bevor in einer separaten Ziffer auf die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 abgehandelt werden. Die zu beurteilenden Anklagevorwürfe werden sodann jeweils unmittelbar anschliessend an das Beweisergebnis rechtlich gewürdigt. Sodann sei betreffend Aktenverweise auf nachfolgende Hinweise der Vorinstanz hingewiesen, welche auch bei der vorliegenden oberinstanzlichen Urteilsbegründung berücksichtigt und angewandt werden (pag.