e contrario). In allen übrigen Punkten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelles 6. Vorbemerkungen zum Aufbau der Urteilsbegründung Der Aufbau der oberinstanzlichen Urteilsbegründung folgt grundsätzlich jenem der Anklageschrift und der erstinstanzlichen Begründung. Die zu beurteilenden Vorwürfe lassen sich in zwei Themenkomplexe gliedern. Der Themenkomplex AH.________ (Auto) (nachfolgend «Themenkomplex AH.________ (Auto)») betrifft