Demgegenüber sind die weiteren Verfügungen über die beschlagnahmten Vermögenswerte und Kontosperren (Ziff. VI.1.–3., 5.–6., 8. des ersinstanzlichen Urteilsdispositivs) durch die Kammer zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Privatklägers G.________ darf das erstinstanzliche Urteil in den von diesen Parteien angefochtenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).