V.2.1.–2.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) abgewiesen wurden. Die weiteren Verfügungen betreffend Kontosperren sind insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Sperre auf den Konten IBAN ________ bei der AB.________(Bank) AG, lautend auf A.________, Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf A.________ und S.________, und Nr. ________ bei der AE.________(Bank), lautend auf S.________, aufgehoben wurden (Ziff. VI.4., 7. und 9. des erstinstanlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber sind die weiteren Verfügungen über die beschlagnahmten Vermögenswerte und Kontosperren (Ziff.