Betreffend den Beschuldigten 2 ist das erstinstanzliche Urteil insoweit zu überprüfen, als dieser vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung freigesprochen wurde, unter Auferlegung der anteilmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt ist das vorinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten 2 insoweit rechtskräftig geworden, als die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger E.________, G.________ und I.________ (Ziff. V.2.1.–2.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) abgewiesen wurden.