___ und N.________ (Ziff. V.1.2. und 1.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen und sind somit nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Schliesslich ist über das von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Berufsverbot gegen den Beschuldigten/Berufungsführer 1 zu entscheiden. Betreffend den Beschuldigten 2 ist das erstinstanzliche Urteil insoweit zu überprüfen, als dieser vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung freigesprochen wurde, unter Auferlegung der anteilmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff.