14 Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt ist das Urteil der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten 1 insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen, als die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger H.________ AG, G.________ und I.________ teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte 1 in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt wurde (Ziff. V.1.1, 1.3. und 1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurden die Zivilklagen von E.________ und N.______