5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zufolge der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten 1 und des Privatklägers G.________ hat die Kammer betreffend den Beschuldigten 1 über die Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung (gemäss Ziff. I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Veruntreuung und qualifizierter Veruntreuung (gemäss Ziff.