1. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Beschuldigten A.________, eventualiter der Staatskasse aufzuerlegen. 2. Dem Straf- und Zivilkläger G.________ sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt und Notar F.________, AY.________(Ortschaft)/Bienne, zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen, eventualiter sei der Beschuldigte A.________ zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger G.________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote von Rechtsanwalt und Notar F.________, AY.________(Ortschaft)/Bienne zu bezahlen.