2.3. AB.________(Bank) AD.________, ________, lautend auf A.________; 2.4. AE.________ (Bank), Nr. ________, lautend auf die V.________ (Unternehmen); 2.5. AE.________ (Bank), Nr. ________, lautend auf S.________; seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziff. A.II.2. hiervor aufrecht zu erhalten bis die Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ersatzforderung.