Weiter wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung von Amtes wegen über beide Beschuldigte aktuelle Strafregisterauszüge, je datierend vom 8. August 2024 (pag. 21 023 [Beschuldigter 1] resp. pag. 21 024 [Beschuldigter 2]) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. August 2024 wurden sodann das Schreiben «Berufungsverhandlung – persönliche Worte» des Beschuldigten 1 (pag. 21 081 ff.), Handnotizen des Privatklägers G.________ (pag. 21 089 f.) und Belege für die Reiseauslagen des Beschuldigten 2 (pag. 21 091 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 21 039 resp. pag. 21 062). Schliesslich wurden der Zeuge AF.________ (pag. 21 041 ff.), der Privatkläger G.________ (pag. 21