des Beschuldigten 1 vor Erreichen des Pensionierungsalters des Berechtigten möglich sei (insbesondere falls das Verfahren ergeben würde, dass die Mittel zur Aufhebung der Police deliktischer Herkunft gewesen seien oder dass der Berechtigte sich dauerhaft aus der Schweiz abgemeldet habe). Weiter wurde die AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG aufgefordert, im Original oder in gut lesbarer Kopie sämtliche Korrespondenz (inkl. digitaler Natur und Telefonnotizen) sowie interne Notizen im Zusammenhang mit dem Wegzug des Beschuldigten 1 ins Ausland herauszugeben (pag. 20 841). Mit Eingabe vom 29. November 2023 reichte die AD.