Mit Schreiben vom 23. November 2023 forderte die Verfahrensleitung die AD.________ Vorsorgestiftung der AB.________(Bank) AG unter Verweis auf das gleiche Schreiben der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 antragsgemäss auf, der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mitzuteilen, unter welchen Umständen eine Auszahlung des Guthabens auf dem AB.________ (Bank)- AD.________-Konto IBAN ________ des Beschuldigten 1 vor Erreichen des Pensionierungsalters des Berechtigten möglich sei (insbesondere falls das Verfahren ergeben würde, dass die Mittel zur Aufhebung der Police deliktischer Herkunft gewesen seien oder dass der Berechtigte sich dauerhaft aus der Schweiz abgemeldet habe).