Rechtsanwalt F.________ beantragte mit Eingabe vom 24. April 2023 namens und im Auftrag des Privatklägers G.________, die Beweisanträge des Beschuldigten 1 seien abzuweisen und die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Zeugeneinvernahmen gutzuheissen (pag. 20 797 f.). Der Beschuldigte liess sich nicht innert Frist zu den Beweisanträgen der anderen Parteien vernehmen. Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 24. Mai 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten 1 abgewiesen. Demgegenüber wurden die Beweisanträge des Privatklägers G.________ und der Generalstaatsanwaltschaft gutgeheissen (pag. 20 799 ff.). Mit Schreiben vom 23. November 2023 forderte die Verfahrensleitung die AD.