8 Weiter wurde beantragt, es sei Roland Erni als Zeuge zu befragen und es seien die Akten der in separaten Verfahren geführten Hauptverfahren gegen AM.________, AN.________ und AO.________ beizuziehen (WSG 19 18-20 und WSG 19 30; sowie WSG 18 21 [pag. 20 771]). Mit Eingabe vom 20. April 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es seien die Beweisanträge des Beschuldigten 1 abzuweisen. Dem Beweisantrag des Privatklägers G.________ widersetzte sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht (pag. 20 794 f.). Rechtsanwalt F.__