21 034 ff.), wobei das Fernbleiben des ordentlich vorgeladenen und zum persönlichen Erscheinen verpflichteten Beschuldigten 1 festgestellt wurde (pag. 21 036). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte neuerlich unter Beilage einer schriftlichen Begründung des Beschuldigten 1 dessen Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 21 036). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschloss die 1. Strafkammer, den Beschuldigten 1 antragsgemäss zu dispensieren und die Verhandlung ohne ihn fortzusetzen (pag. 21 036 f.).