die Verfahrensleitung unter Beilage eines Arztberichts über den Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 in Kenntnis (pag. 21 027). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde mitgeteilt, dass auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschuldigten 2 anlässlich der Berufungsverhandlung soweit möglich Rücksicht genommen und die nötigen Pausen gewährt werden (pag. 21 031 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 26.–30. August 2024 statt (pag. 21 034 ff.), wobei das Fernbleiben des ordentlich vorgeladenen und zum persönlichen Erscheinen verpflichteten Beschuldigten 1 festgestellt wurde (pag.