Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 liess Rechtsanwalt Dr. B.________ dem Obergericht eine vom Beschuldigten/Berufungsführer 1 unterzeichnete Empfangsbestätigung der Vorladung zukommen (pag. 20 921 ff.). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 beantragte Rechtsanwalt Dr. B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1, dass dieser von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert werde (pag. 20 935 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Privatklägers G.________ wurde mit Eingaben vom 28. Juni 2024 resp. 2. Juli 2024 die Abweisung des Dispensationsgesuchs des Beschuldigten 1 beantragt (pag. 20 953 ff. resp. pag. 20 958 ff.).